Energie & Recht
GEIG
Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz
Pflicht zur Lade-Infrastruktur in Neubauten und größeren Renovierungen. EPBD-Anpassung 2026 senkt Schwellenwerte.
Das GEIG verpflichtet Bauherren zur Vorrüstung mit Lade-Infrastruktur für Elektrofahrzeuge. Geltend seit 25.03.2021, zuletzt durch die EPBD-Recast 2024 zur Anpassung verpflichtet (Umsetzung bis 29.05.2026).
Kernschwellen (nach EPBD-2024-Anpassung — Umsetzung in DE läuft):
| Bauvorhaben | Nutzung | Schwelle | Pflicht |
|---|---|---|---|
| Neubau | Wohngebäude | > 3 Stellplätze | Leitungsinfra (Schutzrohre) an allen SP |
| Neubau | Nicht-Wohn | > 6 Stellplätze | 1 Ladepunkt je 5 SP + Vorverkabelung 50% |
| Größere Renov. | Wohngebäude | > 5 Stellplätze | Leitungsinfra an allen SP |
| Größere Renov. | Nicht-Wohn | > 6 Stellplätze | wie Neubau |
| Bestand | Nicht-Wohn | > 20 Stellplätze | 1 Ladepunkt/10 SP bis 01.01.2027 |
- Lastreserve im Hauptverteiler früh berücksichtigen — typisch 11 kW pro Wallbox
- Lastmanagement nach § 14a EnWG (steuerbare Verbrauchseinrichtung) mit MSB-Kommunikation
- Mess- und Abrechnungskonzept (geeicht) bei Lade-Park-Vermietung
- Dimensionierung Trafostation bei großem Ausbau (Sek-Verteilung evtl. nicht ausreichend)
Quellen
Verwandte Begriffe
Stand: 03.05.2026 — keine Rechtsberatung. Bei Anwendung in konkreten Vergabe- oder Bauverfahren prüfen Sie bitte den jeweils aktuellen Wortlaut der zitierten Vorschriften.