Energie & Recht
Energieausweis
Pflichtdokument bei Verkauf, Vermietung und Neubau. Zwei Varianten: Bedarfs- vs. Verbrauchsausweis. EU-weite A–G-Skala ab 2026.
Der Energieausweis weist die energetische Qualität eines Gebäudes aus. Geregelt in §§ 79–88 GEG, Pflicht bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung sowie für jeden Neubau.
Zwei Ausweis-Varianten:
| Typ | Methode | Aussage |
|---|---|---|
| Bedarfsausweis | Berechnung anhand Hülle + Anlagentechnik | unabhängig vom Nutzerverhalten — präziser |
| Verbrauchsausweis | Auswertung der letzten 3 Jahre Verbrauch | nutzerabhängig, einfacher zu erstellen |
- Wohngebäude < 5 WE mit Bauantrag vor 1977 (energetisch unsaniert)
- Bei Neubauten immer Bedarfsausweis
Bußgeld bei Verstoß: bis 10.000 € (§ 108 GEG). Inserate ohne Pflichtangaben (Energieklasse, Endenergiebedarf, Baujahr, Heizungsart) sind ordnungswidrig.
Quellen
Verwandte Begriffe
Stand: 03.05.2026 — keine Rechtsberatung. Bei Anwendung in konkreten Vergabe- oder Bauverfahren prüfen Sie bitte den jeweils aktuellen Wortlaut der zitierten Vorschriften.