Vergaberecht
VgV
Vergabeverordnung
Die VgV regelt EU-weite Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte (z.B. 5,538 Mio. € für Bauaufträge 2026/27).
Die Vergabeverordnung (VgV) setzt die EU-Vergaberichtlinie (RL 2014/24/EU) in deutsches Recht um. Sie gilt für alle Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte, die durch das GWB (4. Teil) ergänzt wird.
Aktuelle EU-Schwellenwerte (Stand 2026/27):
- Bauaufträge: 5.538.000 € netto
- Liefer- / Dienstleistungsaufträge oberster und oberer Bundesbehörden: 143.000 €
- Sonstige Liefer- / Dienstleistungsaufträge: 221.000 €
In der VgV § 76 ist der Wettbewerb für Architekten- und Ingenieurleistungen verankert: Vergabeverfahren bei Honoraren ≥ Schwellenwert müssen i.d.R. als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden — Lösungsvorschläge / Konzepte sind angemessen zu vergüten.
Quellen
Verwandte Begriffe
Stand: 03.05.2026 — keine Rechtsberatung. Bei Anwendung in konkreten Vergabe- oder Bauverfahren prüfen Sie bitte den jeweils aktuellen Wortlaut der zitierten Vorschriften.